Medienmitteilung

Rekurs: Abdeckung zweier Schriftzüge beschädigt denkmalpflegerischen Wert

Der Zürcher Heimatschutz (ZHV) und der Stadtzürcher Heimatschutz SZH haben am Freitag, 8. Juli 2022 Rekurs eingereicht gegen die Bauentscheide der Stadt Zürich, wonach die Abdeckung des Schriftzuges «Zum Mohrentanz» am Haus an der Niederdorfstrasse 29 und die Abdeckung der Inschrift «Zum Mohrenkopf» am Haus Neumarkt 13 bewilligt werden. Diese Abdeckungen sind entgegen den Ausführungen in den Bauentscheiden keineswegs irreversibel. Dem denkmalpflegerischen Schutz der Gebäude sowie der rassistischen Problematik des Namens ist vielmehr durch eine erklärende Schrifttafel Rechnung zu tragen.

Die Gebäude an der Niederdorfstrasse 29 und am Neumarkt 13 in der Altstadt Zürichs sind im kommunalen Inventar aufgeführt und gelten als denkmalpflegerisch wertvoll, was auch die Bauentscheide der Stadt Zürich ausdrücklich festhalten. Dennoch wurde für die städtischen Liegenschaften die Abdeckung des Schriftzuges «Zum Mohrentanz» und die Abdeckung der Inschrift «Zum Mohrenkopf» über den jeweiligen Eingangstüren gutgeheissen. Die Entscheide wurden damit begründet, dass die beiden Schriftzüge durch die Verwendung des Wortes Mohr eine rassistische Wirkung haben. Man stützte sich dazu auf den Schlussbericht «Möglichkeiten zum Umgang mit kolonialen Spuren im Stadtraum» von 2021, welcher die Entfernung von Bezeichnungen von «offensichtlich rassistischem Bezug» fordert.

1. Eine Schrifttafel zur Erläuterung des historischen Kontextes statt der Abdeckung

Auch für den Zürcher Heimatschutz und den Stadtzürcher Heimatschutz ist Rassismus nicht tolerabel, wie sie in den Rekurseingaben unterstreichen. Doch die Stadt hat in ihren Bauentscheiden den historischen Kontext nicht einmal ansatzweise geprüft. Die Namen der Häuser erinnern an die frühen Beziehungen zwischen zürcherischen Kaufleuten und Mauren, also zu Kulturen in Nordafrika und im Nahen Osten. Die Inschriften rufen nicht im Entferntesten zum Hass gegenüber Minderheiten oder Fremden auf. Sie können auch nicht als herabwürdigend gegenüber Menschen aus diesen Weltregionen gedeutet werden, sonst könnte man nicht von maurischen Kultureinflüssen in Südspanien sprechen, und Mauretanien könnte nicht so heissen.

Die städtischen Bauentscheide verzichten jedoch gänzlich auf derartige Abwägungen, welche der Bedeutung des über dem Türsturz angebrachten Hausnamens als Wesensmerkmal des jeweiligen Gebäudes Rechnung trügen, vergleichbar etwa der Gestaltung der Fensteröffnungen oder des Daches. Die Entfernung der Schriftzüge lässt sich nicht mit höheren Rechtsgütern rechtfertigen. Im Gegenteil: Rathäuser, Schlösser und Richtplätze erinnern häufig an schrecklichste Praktiken und Verletzungen der Menschenrechte. Auch Schauplätze der Jahrhundertverbrechen des 20. Jahrhunderts – wie etwa Konzentrationslager – werden in offenen Gesellschaften nicht einfach beseitigt, sondern als Gedenkstätten ausgestaltet. Dies muss auch für das ungeheuerliche Unrecht gelten, welches im subsaharischen Afrika oder während der Kolonialisierung in Ländern der Dritten Welt den Menschen angetan wurde. Spuren dieser Vergangenheit gilt es nicht zu beseitigen, sondern aufzuarbeiten.

Der Zürcher Heimatschutz und der Stadtzürcher Heimatschutz empfehlen deshalb das Anbringen einer erläuternden Schrifttafel an den Häusern an der Niederdorfstrasse 29 und am Neumarkt 13, statt einer Überdeckung der problematischen Bezeichnungen. Mit ihr lässt sich der Namen in seinen historischen – auch problematischen – Kontext stellen. Dieses Vorgehen ist viel eher geeignet, Rassismus zu begegnen, als ein schamhaftes Abdecken des Schriftzuges und damit eine Politik des Totschweigens.

2. Eine Abdeckung des Schriftzuges führt zu irreversiblen Beschädigungen

Insbesondere ist der Versuch der Baubehörde denkbar ungeeignet, dem denkmalpflegerischen Wert der Gebäude Rechnung zu tragen, indem eine reversible Abdeckung angeordnet wurde. Die Schriftzüge unter Verwendung einer Überspannung aus Japan- oder synthetischem Faserpapier zu überstreichen oder mittels einer punktuell befestigten Steinplatte abzudecken, kann nicht die Lösung sein. Denn eine solche vollflächige Abdeckung müsste zur Vermeidung von Schäden möglichst dicht abgeklebt angebracht werden, was wiederum bedeutet, dass sie sich später nicht ohne weiteres wieder entfernen lässt. Es ist deshalb keineswegs sichergestellt, dass bei einer späteren Entfernung am gemalten schutzwürdigen Schriftzug keine unwiderruflichen Beschädigungen eintreten werden. Das heisst: Die Abdeckung ist mitnichten reversibel, damit wird man mit ihr dem denkmalpflegerischen Wert des Hauses nicht gerecht. Ein weit geringerer Eingriff bedeutete demgegenüber die Anbringung einer Informationstafel.

Die Bauentscheide sind deshalb aufzuheben.

Kontakt

Evelyne Noth, Präsidentin des Stadtzürcher Heimatschutzes
043 233 00 22, kontakt(at)heimatschutzstadtzh.ch

Kontakt

Prof. Martin Killias, Präsident des Zürcher Heimatschutzes
T 079 621 36 56, martin.killias(at)unisg.ch