Haus zum Mohrentanz
Haus zum Mohrentanz. Foto: Jakob Streich

Zürcher Heimatschutz bedauert Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde gegen die Abdeckung der Mohren-Inschriften

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid zur Zulässigkeit der Abdeckung der beiden Mohren-Hausinschriften in der Zürcher Altstadt nicht eingetreten. Dies ist bedauerlich, weil damit eine materiellrechtliche Überprüfung ausbleibt.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH war unter Federführung des Stadtzürcher Heimatschutzes SZH gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts, wonach die Abdeckung der Mohren-Hausinschriften zulässig sei, an das Bundesgericht gelangt. Das oberste Gericht ist auf die Beschwerde nun aber aus formellen Überlegungen nicht eingetreten, was der Heimatschutz sehr bedauert. Dadurch erfolgt keine materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte es für zulässig befunden, wenn die beiden Hausinschriften «Zum Mohrentanz» und «Zum Mohrenkopf» in der Zürcher Altstadt künftig abgedeckt würden (VB.2023.00242). Es konnte entgegen dem Baurekursgericht darin keine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Gebäudefassaden erkennen. Allerdings beurteilte dies eine Minderheit des Gerichts anders und verfasste eine ausführliche abweichende Meinung. Das Baurekursgericht als erste Instanz hatte sich für die Erhaltung beziehungsweise den Verzicht auf eine Abdeckung der beiden Inschriften ausgesprochen (BRGE I Nr. 0057/2023).

Der ZVH und der SZH sind überzeugt, dass eine Abdeckung der Schriftzüge, auch wenn sie reversibel sein soll, den Anliegen des Denkmalschutzes nicht gerecht wird. Die Inschriften der in einem Fall bereits im 15. Jahrhundert erwähnten Hausnamen sind Zeitzeugen der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte unserer Stadt. Die Unterschutzstellung und Erhaltung von solchen Zeitzeugen - und dazu zählen auch Inschriften als Hinweise auf vergangene Wirtschafts- und Gesellschaftsstrukturen - ist gerade eine Aufgabe des Denkmal- und Heimatschutzes.

Eine eingehende Schutzabklärung der beiden Stadtzürcher Gebäude mit den «inkriminierten» Inschriften ist bis heute nie erfolgt. Ebenso fehlen gründliche Abklärungen zur denkmalpflegerischen Bedeutung der Inschriften.

Eine Kontextualisierung mit einer statt der Abdeckung an den Gebäuden anzubringenden erklärenden Tafel, die auf die Geschichte und den Hintergrund der Namensgebungen hinweist und gleichzeitig zu rassistischem Gedankengut auf Distanz geht, könnte sowohl dem kulturhistorischen Charakter der Schriftzüge als auch der rassistischen Konnotation des Begriffs «Mohr» Rechnung tragen. Ähnlich ist man übrigens mit einem drastisch antisemitischen Wandrelief an der Stadtkirche von Wittenberg in Sachsen-Anhalt mit dem Segen des deutschen Bundesgerichtshofes verfahren.

(Urteil Bundesgericht 1C_28/2025 vom 23. Juni 2025)

Kontakt

Evelyne Noth
Präsidentin des Stadtzürcher Heimatschutzes und Vorstandsmitglied des Zürcher Heimatschutzes 

T 043 233 00 22, kontakt(at)heimatschutzstadtzh.ch

Info

Zürcher Heimatschutz bedauert Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde gegen die Abdeckung der Mohren-Inschriften
Medienmitteilung vom 23. Juli 2025 

NZZ

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